Die Rechte des Hundes
Richtlinien
für den artgemäßen Umgang mit dem Hund
Die Rechte des Hundes wurden in zwei
CANIS-Workshops unter Mitwirkung
von Dr. Erik Zimen erarbeitet. Zunächst beleuchtete man das Tier Hund
von allen Seiten und leitete daraus seine Bedürfnisse ab. Unter
Berücksichtigung gesellschaftlicher Aspekte wurden dann die Rechte des
Hundes entworfen.
Die Rechte im
Überblick:
Artikel 1 - Der Hund hat das Recht auf einen
sachkundigen Besitzer
Artikel 2 - Der Hund hat das Recht auf
dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden
Artikel 3 - Der Hund hat das Recht, mit
Artgenossen zu spielen
Artikel 4 - Der Hund hat das Recht auf
Verlässlichkeit in den sozialen Beziehungen
Artikel 5 - Der Hund hat das Recht auf
artspezifische Kommunikation
Artikel 6 - Der Hund hat das Recht auf
körperliche Auslastung
Artikel 7 - Der Hund hat das Recht auf freie
Bewegung
Artikel 8 - Der Hund hat das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit
Artikel 9 - Der Hund hat das Recht auf
Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen
Artikel 10 - Der Hund hat das Recht, durch
eigene Erfahrungen zu lernen
Artikel 11 - Der Hund hat das Recht, sich
schmutzig zu machen, zu stinken und Flöhe zu bekommen
Artikel 12 - Der Hund hat das Recht auf art-
und bedarfsgerechte, abwechslungsreiche Ernährung
PräambelDer Hund
stammt vom Wolf ab. Er hat wölfische
Wesensmerkmale und Bedürfnisse. Aufgrund dieser Abstammung hat er die
folgenden Rechte, obwohl er ein Mitglied unserer Gesellschaft ist.
Hundehalter, Züchter und Ausbilder sind aufgerufen, sich diese Rechte
stets gegenwärtig zu halten und sich zu bemühen, die Achtung dieser
Rechte zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen ihre allgemeine
und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung zu gewährleisten. Denn
das Verhalten eines jeden Hundes wird entscheidend geprägt durch seinen
Menschenpartner.
Artikel
1 - Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen Besitzer
Ein
sachkundiger Besitzer ist informiert über seine wölfische Abstammung
und die daraus resultierenden Folgen im Zusammenleben mit seinem Hund.
Er informiert sich ferner über Verhalten, Kommunikation und Erziehung.
Zur Sachkunde gehört auch ein Basiswissen über Gesunderhaltung und
Pflege sowie über die Konsequenzen der Haltung von Rüde oder Hündin.
Vor Anschaffung eines Hundes ist es unbedingt erforderlich, sich über
die Wesensmerkmale und insbesondere Ansprüche der jeweiligen
Rasse/Rassen umfassend zu informieren, damit geistiger und körperlicher
Unterforderung des Hundes vorgebeugt wird (vergl. dazu auch Artikel 9).
Artikel 2 - Der
Hund hat das Recht auf dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und
Hunden
Dieses Recht setzt räumliche Nähe zu den Sozialpartnern voraus. Daher
ist eine Zwingerhaltung lediglich in Kombination mit einer
überwiegenden Haushaltung tolerabel. Eine Anbindehaltung ist völlig
unangebracht. Anzustreben ist die Haltung von wenigstens zwei Hunden;
sollte dieses nicht möglich sein, ist zu gewährleisten, dass der Hund
regelmäßig Kontakt zu anderen Hunden hat (Hundewiese,
Welpenspielstunden, Spaziertreffs etc.).
Artikel
3 - Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielenIm
Spiel mit anderen Hunden erwirbt der Hund soziale Kompetenz. Er lernt
die Umgangsformen seiner Art kennen (Aktions- und Reaktionsmuster im
sozialen Geschehen). Kommt es im Spiel zu Vermischungen von
verschiedenen Motivationen (Jagd-, Sexual-, Territorial,
Aggressionsverhalten), muss der Besitzer regulierend in das Spiel
eingreifen, um ritualisierten Verhaltensweisen wie die permante
Fixierung auf Spielobjekte vorzubeugen. Auch im Spiel mit dem Menschen
kann es zu einer derartigen Vermischung der Antriebe kommen. Häufig
testen Hunde im Spiel ihre Grenzen aus und versuchen, diese zu
überschreiten. Daher muss der Mensch Form, Anfang und Ende des Spieles
bestimmen und es jederzeit kontrollieren können. Spielen mit Hunden
heißt nicht, einen Ball zu werfen und den Hund hinterherlaufen zu
lassen. Spiel lebt von Abwechslung im Verhalten und nicht vom
Equipment. Spielen mit Hunden bedeutet, miteinander zu rangeln, zu
rennen, sich anzuschauen, sich zu verstecken, sich gegenseitig zu
berühren und Spaß dabei zu haben.
Artikel 4 - Der Hund hat
das Recht auf Verlässlichkeit in den sozialen BeziehungenDer
Hund ist keine Ware und kein Wegwerfartikel. Für ihn ist es wichtig,
lebenslang in einem stabilen sozialen Gefüge zu verbringen.
Grundsätzlich ist es daher nicht zu tolerieren, dass der Hund aus
diesem Gefüge beliebig herausgerissen wird. Der Hund braucht eine klare
Position innerhalb der Familie. Diese Position wird zugewiesen durch
das Setzen von Grenzen, innerhalb derer er sich frei und sicher bewegen
kann. Die Reaktionen aller Familienmitglieder auf Grenzüberschreitungen
(= unerwünschtes Verhalten) müssen immer unmittelbar und angemessen
erfolgen.
Artikel
5 - Der Hund hat das Recht auf artspezifische KommunikationHunde
kommunizieren ausschließlich nichtsprachlich. Sie setzen ihren Körper
ein, um sich einander oder auch dem Menschen mitzuteilen. Das Erkennen
und Deuten der Körpersprache des Hundes und das Einbringen des eigenen
Körpers in das soziale Zusammenleben, dient der Kommunikation mit dem
Hund. Dazu gehört das Anfassen und Streicheln, aber auch die Begrenzung
des Hundes. Neben den köpersprachlichen Signalen sind das Bellen und
das Knurren artspezifische Lautäußerungen, die der Kommunikation
dienen. Bellen kann zum einen Ausdruck von Lebensfreude und Aufregung
sein. Bellen und insbesondere Knurren können aber auch Warnsignale sein
zur Verteidigung des Territoriums, der Gruppenmitglieder oder seiner
selbst. In diesen Fällen muss der Besitzer gewährleisten, dass es zu
keinen Beißvorfällen kommt (Briefkasten für den Postboten gefahrlos
erreichbar). Ritualisiertes Dauerkläffen ist vom Besitzer zu
unterbinden. Dazu gehört es, vorausschauend zu handeln, also auch
einzukalkulieren, dass manche Menschen (z. B. Kinder) in falscher Weise
auf Droh- und Warnsignale des Hundes reagieren.
Artikel
6 - Der Hund hat das Recht auf körperliche AuslastungDer
Wolf ist ein ausdauernder Traber über weite Strecken. Auch die meisten
Hunde sind aufgrund ihrer Anatomie in der Lage, täglich zehn bis zwölf
Stunden zu laufen. Daher ist es unbedingt erforderlich, seinen Hund
auch körperlich zu fordern.
Artikel
7 - Der Hund hat das Recht auf freie BewegungDer
Hund sollte überwiegend frei, d.h. unangeleint laufen dürfen. Nur so
kann er weitgehend ungestört die überaus wichtigen Sozialkontakte zu
seinen Artgenossen aufnehmen. Außerdem ermöglicht ihm der Freilauf die
Erkundung der Umwelt. Damit es immer wieder etwas Neues für den Hund zu
erforschen gibt (er hat ein Bedürfnis nach Abwechslung und
Vielseitigkeit), sollten die Spaziergänge oft in unterschiedlichen
Gebieten stattfinden.
Artikel
8 - Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche UnversehrtheitAlle
Arten von Quälereien und Misshandlungen sind ohne Ausnahme unzulässig.
Hunden dürfen unter keinen Umständen körperliche Defekte angezüchtet
werden (Qualzucht z. B. bei Shar-Pei, Bulldoggen, Pekinesen,
Toyrassen). Bei züchterischen Maßnahmen dürfen genetische Defekte nicht
in Kauf genommen werden. Ein körperlicher oder genetischer Defekt kann
auch darin bestehen, dass Hunde nur noch eingeschränkt in der Lage sind
zu kommunizieren (extreme Faltenbildung im Gesicht). Vom Kauf solcher
Hunde sollte abgesehen werden! Hunde haben ein Recht auf
tiermedizinische Hilfe bei Krankheit und Schmerzen. In aussichtslosen
Situationen ist hiervon auch das Recht umfasst, vor weiteren Leiden
bewahrt zu bleiben. Der Besitzer hat in diesem Fall dafür Sorge zu
tragen, dass der Hund fachgerecht eingeschläfert wird. In die
körperliche Unversehrtheit des Hundes kann eingegriffen werden, wenn
eine Kastration sinnvoll ist. Eine Kastration ist auch ohne
tiermedizinische Indikation immer dann sinnvoll, wenn ansonsten ein
anderes Recht des Hundes (z. B. das Recht auf freie Bewegung - Artikel
6) erheblich eingeschränkt werden würde.
Artikel
9
Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die seinem Wesen entsprechenBei
Gebrauchshunden wie Jagd-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach- oder
Schlittenhunden muss der Besitzer eine weitgehend anlagegerechte
Beschäftigung seines Hundes sicherstellen oder zumindest entsprechende
Ersatzbeschäftigungen für seinen Hund organisieren. Ist dies nicht
möglich, muss von der Anschaffung eines solcherart spezialisierten
Hundes abgesehen werden. Die wesensgerechte Beschäftigung darf nicht
dazu führen, dass andere Individuen in konkrete Gefahr geraten. Dies
ist aber insbesondere bei Hunden mit einer angezüchteten, gesteigerten
Aggressivität und/oder Verteidigungsbereitschaft der Fall. In dicht
besiedelten Gebieten gehen die erforderlichen Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr zwangsläufig zu Lasten einer artgerechten, den
Bedürfnissen entsprechenden Haltung dieser Hunde (z. B. kann ihnen der
erforderliche Freilauf nicht in ausreichendem Maße geboten werden).
Zucht und Haltung dieser Hunde stellen in Deutschland damit ein
ernsthaftes Problem dar.
Artikel
10 - Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen zu lernenNichts
kann die eigenen Erfahrungen ersetzen, die insbesondere ein junger Hund
machen kann. Der Besitzer muss daher bereits seinen Welpen frühzeitig
mit möglichst vielen Umweltkonstellationen vertraut machen. Dies dient
auch der Vermeidung von „Fehlprägungen“ (z.B. Jagd auf Jogger,
Radfahrer, laufende Kinder). Es gilt, den Hund in seinem Lern- und
Reifungsprozess zu unterstützen und zu leiten. Ziel muss es sein, dass
der Hund seine Grenzen kennt, zwischen Spiel und Ernst klar
unterscheiden und aggressives Verhalten kontrollieren kann, um sich in
einer Vielzahl von Situationen angemessen zu verhalten und in seiner
Umwelt sicher und souverän zu bewegen.
Artikel
11 - Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen, zu stinken und
Flöhe zu bekommenAufgrund
der wölfischen Abstammung sind bestimmte Verhaltensweisen und
Bedürfnisse vorhanden, wie sich in Aas/Gülle zu wälzen, in
Schlammlöcher zu springen, Löcher zu buddeln, Mäuse auszugraben usw.
Derartiges Verhalten hat für den Hund einen hohen Stellenwert. Der
Besitzer muss es tolerieren. Diese Forderung entbindet den Besitzer
aber nicht von seiner Verantwortung, für die Gesunderhaltung seines
Hundes zu sorgen (Impfungen, Wurmkur, Floh/Zeckenbehandlung etc.).
Artikel
12 - Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte,
abwechslungsreiche ErnährungHunde
haben ein grosses Ernährungsspektrum, dazu gehören u.a. Aas,
Essensreste, Knochen, Schlachtabfälle oder Exkremente. Eine
ausschließliche Ernährung durch Hundefutter senkt die Lebensqualität
eines Hundes.
SchlussDer Hund ist
ein Hund! Gleichwohl läuft er in unserer
Gesellschaft Gefahr, nur noch an den menschlichen Ansprüchen gemessen
zu werden. Die vorgenannten Rechte sollen einen Beitrag dazu leisten,
den Hund als Tier mit wölfischen Bedürfnissen zu sehen, wertzuschätzen
und zu lieben.